Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.06.2012

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   BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12   

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BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,20871)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,20871)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,20871)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12
    Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 gerichteten Beschwerde wendet, erweist sich die Gegenvorstellung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 8 B 79.10 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N).

    Soweit der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, hat die Gegenvorstellung jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 8 B 79.10
    Auszug aus BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12
    Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 gerichteten Beschwerde wendet, erweist sich die Gegenvorstellung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 8 B 79.10 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N).
  • BVerwG, 12.03.2013 - 5 B 9.13

    Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts; Gegenvorstellung

    Soweit sich die Antragsteller gegen die Verwerfung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wenden, erweist sich die Gegenvorstallung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2023 - 13 S 1020/23

    Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters an einer Anhörungsrüge nach

    Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3 und vom 05.07.2012 - 5 B 24.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14

    Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten

    Eine Gegenvorstellung wäre auch deshalb unzulässig, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen

    Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    a) Offenbleiben kann, ob die Gegenvorstellung als solche ( generell) unstatthaft und deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der durch Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, induzierten Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I. S. 3220)) gegen mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen - im Wege eines "beredten Schweigens" im Übrigen - zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr zuzulassen ist (vgl. diese Annahme in BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, v. 25.8.2014 - BVerwG 5 B 24.14 -, juris Rn. 2, v. 24.5.2013 - BVerwG 5 B 36.13 -, juris Rn. 3, v. 5.7.2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 -, juris Rn. 2, v. 11.1.2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 -, juris Rn. 3, v. 25.6.2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4, und v. 28.3.2008 - BVerwG 8 B 20.08 -, juris Rn. 1; letztere beiden jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.2.2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 5, der jedoch eine lediglich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Gegenvorstellung beschränkte Aussage enthielt, die sich möglicherweise nicht auf die Zulässigkeit der Gegenvorstellung überhaupt erstreckte; BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, NJW 2009, 829, juris Rn. 33 ff., sieht demgegenüber weder verfassungs- noch einfachrechtliche Gründe für eine generelle Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung).
  • BVerwG, 24.05.2013 - 5 B 36.13

    Rüge bzgl. einer Verletzung des Art. 103 GG

    Mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

    Der ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 - juris Rn. 2 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2016 - L 4 KR 297/16
    Zweifelhaft ist, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof - BFH -,Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07).
  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 24 CS 23.137

    Gegenvorstellung gegen Beschluss des OVG unstatthaft

    Seit Inkrafttreten von § 152a VwGO sind Gegenvorstellungen grundsätzlich nicht mehr statthaft, denn Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt und die Gegenvorstellung gehört nicht dazu (BayVGH, B.v. 18.8.2021 - 24 ZB 21.31134 - nicht veröffentlicht; BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2; B.v. 12.3.2013 - 5 B 9.13 - juris - Rn. 6; B.v. 5.7.2012 - 5 B 24/12 u.a. - juris Rn. 2; BFH, B.v. 1.7.2009 - V S 10/07 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190; vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu §§ 124 ff. Rn. 3; a.A. BSG, B.v. 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 24.05.2013 - 5 B 39.13

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.2013 - 5 B 38.13

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

  • BVerwG, 23.05.2013 - 5 B 37.13

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

  • BVerwG, 23.05.2013 - 5 B 35.13

    Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 4 E 43/19

    Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2019 - 15 A 2413/19

    Fortführung des Verfahrens auf die Rüge eines durch eine gerichtliche

  • LSG Baden-Württemberg, 01.06.2015 - L 13 AS 2223/15
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.06.2012 - 5 B 24.12, 5 B 24.12, 5 PKH 5.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17628
BVerwG, 20.06.2012 - 5 B 24.12, 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,17628)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2012 - 5 B 24.12, 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,17628)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 5 B 24.12, 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 (https://dejure.org/2012,17628)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Rechtsmittelausschluss in Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittelausschluss in Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2012 - 5 B 24.12
    Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 9.05

    Verstoß gegen die Rechtsmittelklarheit durch die außerordentlichen Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2012 - 5 B 24.12
    Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29).
  • OVG Sachsen, 05.08.2015 - 1 E 37/15

    Beschwerdeausschluss; Streitwertbeschwerde; Gebührenfreiheit

    1 Die Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) des nicht anwaltlich vertretenen Klägers, der eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts (173.266,59 EUR) auf den "Mindeststreitwert" mit der Begründung begehrt, die mit der zurückgenommenen Klage begehrte Entschädigung für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich Wohngrundstück) hätte nicht 173.266,59 EUR betragen, vielmehr sei - insbesondere nach Abzug des vom Ausgleichsamt im Jahr 2001 zurückgeforderten Lastenausgleichs - bei saldierender Betrachtung ein "negativer Betrag für die Gesamtentschädigung" in Höhe von etwa 45.000 EUR zu veranschlagen, ist nicht statthaft, weil § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, der hier über die Verweisung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsgesetz Anwendung findet, nach seinem eindeutigen Wortlaut (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2012 - 5 B 24.12 -, juris Rn. 1; Senatsbeschl. v. 28. August 2000 - 1 E 122/00 -, juris Rn. 1) auch die Streitwertbeschwerde ausschließt.
  • BVerwG, 25.06.2012 - 3 PKH 7.12
    Die Antragstellerin beabsichtigt ihren - allerdings wenig klaren - Ausführungen in dem im Verfahren BVerwG 5 B 24.12 eingereichten Schriftsatz vom 20. April 2012 zufolge, eine Klage gemäß § 50 Abs. 1 VwGO zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben, mit der die Landesregierung oder die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet werden soll, innergerichtliche Vorgänge dortiger Verwaltungsgerichte zu überprüfen.
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